|
Satzung des Vereins
weidewelt e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: "WEIDEWELT". Sein Sitz ist: 35576 Wetzlar, Flutgrabenstraße 30.
Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes einzutragen.
§2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Natur- und Tierschutz durch naturschutzkonforme Landnutzung - insbesondere Beweidung - sowie die in diesem Zusammenhang stehende ökologische Forschung, Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit. Der Verein ist sowohl national als auch international tätig.
2. Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch: a) Planung, Durchführung und Unterstützung von praktischen Beweidungsmaßnahmen; b) Planung, Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt auf Weideflächen;
c) Planung, Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zur artgerechten Tierhaltung bei
landwirtschaftlichen Nutztieren; d) Vernetzung von Projekten und Verbänden mit ähnlicher Zielsetzung auf nationaler und internationaler Ebene; e) Durchführung und Förderung
von wissenschaftlichen Arbeiten (sowohl Grundlagenforschung als auch projektbegleitende Forschung) sowie Monitoringaufgaben; f) Unterstützung der Idee durch Fachpublikationen, Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildungsmaßnahmen;
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§
3 Mitgliedschaft und Beiträge
1. Der Verein besteht aus: a) Persönlichen Mitgliedern;
b) Korporativen Mitgliedern;
c) Ehrenmitgliedern.
2. Personen, die im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte sind und die den Vereinszweck und die Satzung anerkennen, sowie
sich zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichten, können ihren Beitritt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand anmelden.
Die Mitgliedschaft beginnt, sobald der Jahresbeitrag für das laufende
Jahr bezahlt ist.
3. Juristische Personen können dem Verein als korporative Mitglieder beitreten. In der Mitgliederversammlung haben sie kein Stimmrecht.
4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag
des Vorstandes Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich besondere
Verdienste um das Thema erworben haben. Sie sind den Persönlichen
Mitgliedern gleichgestellt, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung,
werden jedoch von den Beitragszahlungen entbunden.
5. Die Mitgliedschaft endet: a) durch den Tod des Mitgliedes; b) durch den Austritt, der bis spätestens
1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber
dem Vorstand erklärt werden muss; c) durch Auflösung des Vereins; d) durch Ausschluss.
6. Ein Mitglied, das grob gegen die Satzung
verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann vom
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ebenso kann ein Mitglied
ausgeschlossen werden, wenn es drei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand
ist. Dem betreffenden Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen und
zu begründen; sie wird nach Ablauf eines Monats nach Zustellung rechtskräftig.
Gegen diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftliche
Beschwerde möglich, über die die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit
endgültig entscheidet. Diese endgültige Entscheidung ist dem
Mitglied innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Eingang der Beschwerde
schriftlich mitzuteilen; der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
7. In allen Fällen der Beendigung der
Mitgliedschaft bleibt die Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrags für
das laufende Jahr bestehen.
8. Der jährliche Mindestbeitrag der Mitglieder wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§
4 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Organ des Vereins; ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und
alle Vereinsmitglieder bindend. Sie findet mindestens einmal jährlich
statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen
unter Angabe des Versammlungsortes und der vorläufigen Tagesordnung
durch den Vorsitzenden oder den Geschäftsführer.
2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens
einem Viertel der persönlichen Mitglieder muss der Vorstand innerhalb
einer Frist von acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
3. Eine ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
durch einfache Mehrheit; das Gleiche gilt für Wahlen. Bei einmal wiederholter
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig
für: a) die Wahl des Vorstandes, der Ehrenmitglieder
und der Rechnungsprüfer;
b) die Änderung der Satzung,
wozu eine Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder erforderlich ist;
c) die Entgegennahme und Diskussion
des jährlich zu erstattenden Tätigkeitsberichts des Vorstandes
und des Kassenberichtes; d) die Entlastung des Vorstandes und
des Schatzmeisters; e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; f) die Entscheidung über die
Verwendung der Finanz- und Sachmittel; g) die Beschlussfassung von bindenden
Resolutionen; h) die Auflösung des Vereins.
6. Wahlen und Abstimmung erfolgen offen,
auf Antrag jedoch geheim.
7. Schriftliche Abstimmung per Brief ist
möglich; der Brief muss spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin
dem Vorstand vorliegen.
8. Anträge zur Ergänzung dar Tagesordnung
müssen dem Vorstand spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin
vorliegen, wenn sie in der Versammlung Berücksichtigung finden sollen;
im übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung, ob Anträge,
die nach Ablauf der Frist eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen
sind.
9. Über alle Mitgliederversammlungen
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom
Protokollanten zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss mindestens
enthalten die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der
Versammlung, der satzungsgemäßen Bekanntgabe der Tagesordnung,
die Form der Abstimmung, die Abstimmungs- bzw. Wahlergebnisse, die gefassten
Beschlüsse, die Feststellung, dass die gefassten Beschlüsse bzw.
Wahlergebnisse verkündet worden sind, sowie Ort und Datum der Versammlung.
Die Niederschrift wird den Mitgliedern zugänglich gemacht.
§
5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden c) Geschäftsführer d) der Schatzimeisterin
e) einem oder drei Besitzer(n)
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist
der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Jeder für sich
kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder können
dazu Wahlvorschläge machen. Wählbar sind alle persönlichen
geschäftsfähigen Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern sie in
der Versammlung anwesend sind und ihre Bereitschaft erklärt haben.
Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vorstand
so lange im Amt, bis die Neuwahlen stattgefunden haben. Die Wahl wird von
einem Wahlleiter durchgeführt, der durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung
dazu beauftragt wird. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte
des Vereins nach dieser Satzung, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes und verwaltet das Vereinsvermögen.
5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom
Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer einberufen und geleitet.
Die Vorstandssitzungen stehen allen Mitgliedern offen; der Vorstand kann
mit 2/3 Mehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
§ 6
Beirat
1. Dem Vorstand kann zu seiner Unterstützung
ein Beirat zugeordnet werden, der durch die Mitgliederversammlung bestätigt
wird.
2. Zusätzlich zum Beirat können
vom Vorstand Repräsentanten aus verschiedenen Staaten berufen werden.
§
7 Finanzmittel
1. Die für die Satzungszwecke erforderlichen
Finanzmittel werden durch die Beträge der Mitglieder, sowie durch
Finanz- und Sachzuwendungen erbracht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke, sowie für die Deckung der anfallenden
Organisationskosten verwendet werden.
3. Die Ausgaben dürfen die Höhe
der finanziellen Mittel des Vereins nicht überschreiten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§
8 Rechnungswesen
1. Für das Kassen- und Rechnungswesen
ist der von der Mitgliederversammlung gewählte Schatzmeister verantwortlich.
Er verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins, führt Buch über
alle Einnahmen und Ausgaben sowie das Vereinsvermögen und sammelt
die Belege. Er hat den Kassenbericht schriftlich gegenüber dem Vorstand,
mündlich der Mitgliederversammlung zu erstatten.
2. Die Prüfung der Jahresrechnungen
geschieht durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer.
Sie haben nach Abschluss ihrer Prüfung vor der Mitgliederversammlung
den Kassenprüfungsbericht zu erstatten. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer
beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.
§
9 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist des
Kalenderjahr.
§
10 Allgemeine Bestimmungen
Im Zweifel über die Auslegung aller
Paragraphen dieser Satzung gelten die Vorschriften des Vereinsrechtes des
BGB (§§ 21 - 79) sinngemäß.
§
11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann durch
eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen; sie muss mit
2/3 der Stimmen beschlossen werden. Das Votum kann während der Mitgliederversammlung
oder termingerecht schriftlich abgegeben werden.
2. Die Auflösung des Vereins nach 1.
ist vom Vorstand unverzüglich allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
3. Die Auflösung des Vereins wird zum
Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
4. Nach dem Auflösungsbeschluss ist
der amtierende Vorstand verpflichtet, alle Verbindlichkeiten des Vereins
abzuwickeln.
5. Das verbleibende Vereinsvermögen
geht auf das Naturschutz-Zentrum Hessen über und ist im Sinne der
Vereinssatzung zu verwenden.
|